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   VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19   

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https://dejure.org/2021,44234
VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19 (https://dejure.org/2021,44234)
VG Berlin, Entscheidung vom 01.09.2021 - 8 K 69.19 (https://dejure.org/2021,44234)
VG Berlin, Entscheidung vom 01. September 2021 - 8 K 69.19 (https://dejure.org/2021,44234)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 25.02.2014 - X R 4/12

    Erhöhte Absetzungen im Sanierungsgebiet - Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG als

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Dies habe der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 - bestätigt.

    Durch den ausdrücklichen Hinweis auf ein Gebäude "im Sinne des Satzes 1" wird der sachliche Anwendungsbereich dieser Regelung auf Aufwendungen für Maßnahmen beschränkt, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet (oder städtebaulichen Entwicklungsbereich) belegenen Gebäudes dienen (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 29).

    Nicht ausreichend ist der Abschluss eines städtebaulichen Vertrags (noch) während der Geltungsdauer einer Sanierungssatzung bzw. -verordnung oder der Beginn von Planungsmaßnahmen für eine Sanierung zu diesem Zeitpunkt (vgl. BFH, Urteil vom 25. Februar 2014 - X R 4/12 -, juris Rn. 30).

    Zwar kann im Hinblick auf den späteren Erlass des Bescheides vom 12. September 2014 nicht ausgeschlossen werden, dass sich die beteiligten Personen vor der Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 25. Februar 2014, a.a.O.) in einem Irrtum über die Rechtslage befanden, was den maßgeblichen Zeitpunkt für die Belegenheit des Gebäudes in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet betrifft.

    Der Kläger wurde vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht darauf hingewiesen, dass die Behörde im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25. Februar 2014 (- X R 4/12 -, juris) nunmehr von der Rechtswidrigkeit der erteilten Bescheinigung ausgeht und beabsichtigt, diese aufzuheben.

  • BVerwG, 19.05.1999 - 8 B 61.99

    Reformatio in peius; Verböserung im Widerspruchsverfahren; unterbliebene Anhörung

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Die Vorschrift umfasst seit ihrer Neufassung durch das 6. VwGOÄndG auch den Fall, dass der Widerspruchsführer selbst durch den Widerspruchsbescheid erstmalig beschwert wird (vgl. BT-Drs. 13/3993, S. 18 f.; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - BVerwG 8 B 61/99 -, juris Rn. 6).

    Das heißt, dass der Betroffene auf eine erfolgende rechtliche Neubewertung aufmerksam zu machen ist (vgl. Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 71 Rn. 7; BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 - BVerwG 8 B 61/99 -, juris Rn. 6).

  • VGH Baden-Württemberg, 25.06.2010 - 3 S 2856/08

    Rücknahme einer Bescheinigung für die Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei einer Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG um einen geldleistungsbezogenen Verwaltungsakt handelt (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 59 m.w.N., nach Aufhebung und Zurückverweisung bestätigt durch Urteil vom 30. April 2014 - 3 S 2382/11 -), wäre die Rücknahme hier nicht gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 VwVfG Berlin ausgeschlossen.

    Das arbeitsteilige Bescheinigungsverfahren prägt wegen der steuerlichen Konsequenzen der Bescheinigung und der grundgesetzlichen Wertung, dass die Steuerverwaltung gemäß Art. 108 Abs. 2 Satz 1, 2 GG in Verbindung mit § 17 Abs. 2 des Finanzverwaltungsgesetzes (in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006, BGBl. I S. 846, ber. S. 1202) an sich grundsätzlich den Finanzämtern vorbehalten ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. Juni 2010 - 3 S 2856/08 -, juris Rn. 65, nach Aufhebung und Zurückverweisung bestätigt durch Urteil vom 30. April 2014 - 3 S 2382/11 -), auch die Rücknahmeentscheidung nach § 48 VwVfG im Sinne eines Rechtsbefehls zur Rücknahme.

  • BVerwG, 19.12.1984 - Gr. Sen. 1.84

    Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84 -, juris Rn. 9 ff.).
  • BVerwG, 20.09.2001 - 7 C 6.01

    Restitutionsbescheid; Rücknahme; Rücknahmefrist; Anhörung; Entscheidungsfrist;

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Zur Herstellung der Entscheidungsreife, nach deren Eintritt die Entscheidungsfrist erst beginnen kann, gehört auch eine erforderliche Anhörung (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. September 2001 - BVerwG 7 C 6/01 -, juris Rn. 13).
  • BVerwG, 18.04.1997 - 3 C 3.95

    Verwaltungsprozeßrecht - Beschwer eines Beigeladenen

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Maßgeblich für die Abgrenzung von Verwaltungsakten, die sich auf eine Geldleistung beziehen (§ 48 Abs. 2 VwVfG) und solchen, die sich nicht auf eine Geldleistung beziehen (§ 48 Abs. 3 VwVfG) ist nach der Entstehungsgeschichte der Differenzierung indes, ob die Auswirkungen des Verwaltungsaktes bereits als finanzielle Größe erfassbar sind, das finanzielle Interesse des Betroffenen also schon beim Umfang der Rücknahme berücksichtigt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - BVerwG 3 C 3/95 -, juris Rn. 35 ff. m.w.N.).
  • BVerwG, 27.07.2005 - 8 C 15.04

    Verwirkung prozessualer Rechte im Vermögensrecht.

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Eine solche setzt voraus, dass zum bloßen Zeitablauf weitere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - BVerwG 8 C 15/04 -, juris Rn. 25).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 26.10.2011 - 6 B 8.09

    Soldatenrecht; Übergangsgebührnisse; Anrechnung von Erwerbseinkommen aus

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Ist das Ermessen auf Null reduziert, ist ein Ermessensausfall unschädlich (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Oktober 2011 - OVG 6 B 8.09 -, juris Rn. 45; Riese, in: Schoch/Scheider, VwGO, 40. EL Februar 2021, § 114 Rn. 61).
  • BFH, 17.04.2018 - IX R 27/17

    Bindungswirkung einer rechtswidrigen Bescheinigung (§ 7h Abs. 2 EStG)

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    Es handelt sich um einen Grundlagenbescheid im Sinne von § 171 Abs. 10, § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO, der für die Finanzbehörden hinsichtlich der Feststellung der Tatbestandsmerkmale von § 7h Abs. 1 EStG grundsätzlich bindend ist (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 2018 - IX R 27/17 -, juris Rn. 13 f. m.w.N.).
  • BVerwG, 26.02.1993 - 8 C 20.92

    Wehrdienst - Zurückstellung - Vater - Verwaltungsübung - Gleichheitssatz

    Auszug aus VG Berlin, 01.09.2021 - 8 K 69.19
    In diesem Sinne gibt es keine Gleichheit im Unrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - BVerwG 8 C 20/92 -, juris Rn. 14 m.w.N.; Kischel, in: BeckOK Grundgesetz, Epping/Hillgruber, 47. Edition, Stand: 15. Mai 2021, Art. 3 Rn. 115).
  • VG Trier, 15.09.2022 - 2 K 1197/22

    Kein Anspruch auf waffenrechtliche Erlaubnis für ein Pfeilabschussgerät

    Der Widerspruchsbescheid vom ***, mit dem unter anderem die Erteilung der beantragten waffenrechtlichen Erlaubnis versagt wird, enthält gegenüber dem Bescheid vom *** durch die Einfügung einer weiteren Ziffer 4) in den Ausgangsbescheid eine zusätzliche selbstständige Beschwer im Sinne des § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO und bildet daher einen tauglichen Gegenstand einer sogenannten isolierten Anfechtungsklage, die auch hilfsweise erhoben werden kann (VG Berlin, Urteil vom 1. September 2021 - 8 K 69.19 -, juris, Rn. 53; VG Greifswald, Urteil vom 21. August 2020 - 3 A 1261/19 HGW -, juris, Rn. 28).
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